Satzung

Verein der Gartenfreunde Mannheim-Wallstadt e.V.

Vorwort

Für das Leben in den verschiedenen Gemeinschaften sind Satzungen aufgestellt, um ein reibungsloses Zusammenleben und Zusammenarbeiten zu ermöglichen und gleichermaßen das Wohl des Einzelnen wie das der Gemeinschaft zu fördern.

Jede Gemeinschaft zwingt den Menschen, die in ihm liegende Selbstsucht einzudämmen und die eigenen Zwecke mit denen seiner Mitmenschen in Einklang zu bringen. Es erfordert also Opfer und Verzicht, gewährt ihm aber rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Vorteile.

Durch Eintragung in das Vereinsregister sind wir eine juristische Person geworden und haben das Recht, die Bezeichnung e. V. zu führen. Vertreten wird unser Verein durch den Vorstand und die Hauptversammlung als Verwaltungsorgan.

Unsere Satzungen sind Gesetze, das heißt bindende Anordnungen durch welche die Willkür des einzelnen in Schranken gehalten und die Wohlfahrt der Gesamtheit gefördert werden soll.

Recht und Freiheit hat der Mensch kraft seiner höheren Bestimmung. Er soll nach Art und den ihm verbleibenden Gaben dem Wahren, Guten und Schönen nachstreben.

 

Satzung

1. Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Gartenfreunde Wallstadt e. V.“

2. Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 125 eingetragen.

2. Mitgliedschaft in Dachorganisationen

Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde e. V. Mannheim und des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. Stuttgart.

3. Zweck

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Kleingärten und bezweckt die Förderung der Naturverbundenheit sowie die körperliche und geistige Entspannung.

2. Dieser Zweck soll verwirklicht werden

  1. durch Förderung aller Maßnahmen zur Beschaffung und Erhaltung des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der Bevölkerung, wobei die Anlagen der Allgemeinheit zugänglich sind,
  2. durch Weckung und Intensivierung des Interesses für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge

Verbundenheit zur Natur zu erhalten,

  1. durch Zusammenarbeit mit den Behörden zur Schaffung und Erhaltung bestehender Kleingartenanlagen,
  1. durch Übernahme von Kleingärten in Zwischenpacht und Weitergabe in Unterpacht,
  1. durch Beratung und fachliche Schulung der Mitglieder, damit durch deren Wissensvertiefung eine Steigerung des Nutz- und Schauwertes bewirtschafteter Flächen erzielt wird,
  1. durch Gewährung von Unterstützungen im Rahmen der vom Landesverband in Schadensfällen, Unwetter- und Haftpflichtschaden bereitgestellter Mittel.

4. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Hauptversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die einen Garten bewirtschaftet oder den Zweck und die Aufgaben des Vereins fördert.

2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Im Falle einer Ablehnung sind die Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung stellt kein Werturteil über den Antragsteller dar.

3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an den Vorstand spätestens am 3. Werktag im August zum 30. November eines jeden Jahres erfolgen.

3. Stirbt das Mitglied, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Den Erben steht die Weiterführung des Unterpachtverhältnisses für den bisher bewirtschafteten Garten zu, sofern die entsprechenden Bedingungen bzw. Voraussetzungen nach Satzung, Unterpachtvertrag und BGB erfüllt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden (§ 284 Abs. 2 BGB)
  2. wegen grober Verstöße gegen Satzung und Unterpachtvertrag
  3. nach einer rechtkräftigen Verurteilung wegen krimineller Verfehlungen
  4. wegen unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage
  5. bei Beleidigungen der Vorstandschaft
  6. bei andauernden böswilligen Störungen der Gartennachbarschaft
  7. bei Nichtbefolgen von Vereinsbeschlüssen (der Mitgliedversammlung oder des Vorstandes).
  8. Dem auszuschließenden Mitglied ist von der beabsichtigten Maßnahme per Einschreiben Nachricht zu geben. Es hat das Recht, binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen.

6. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit sofortiger Wirkung.

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes

Mitglied kann für jedes Vereinsamt gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die bestehenden Hilfseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, falls die Voraussetzungen dazu vorliegen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die Satzung des Vereins zu beachten, sowie alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Pacht, Mitgliederbeiträge, Versicherungsbeiträge, Wasserverbrauch sowie die planmäßigen Umlagen der laufenden Geschäftstätigkeit zu zahlen.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Hauptversammlung die Erweiterung von Umlagen beschließen. Diese Umlage darf jährlich pro Parzelle das Fünffache eines Mitgliederbeitrages nicht überschreiten.

5. Der/Die Gartenpächter/in ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Die Anzahl der Stunden bestimmt die Hauptversammlung.

8. Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Förderung des Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Hauptversammlung

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand

10. Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

2. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

1. die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben

2.die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes

  1. die Entlastung des Vorstandes
  2. die Wahl des Vorstandes
  3. die Wahl der Beisitzer
  4. die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag (Etatplanung)
  5. die Wahl der Revisoren
  6. die Entscheidung über Satzungsänderungen
  7. die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins

3. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

4. Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen drei Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über einen verspäteten Antrag kann jedoch nur beraten und Beschluss gefasst werden, wenn kein Einspruch erhoben wird.

5. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist nur beschlussfähig wenn ein Fünftel (20%) der Mitglieder anwesend sind.

6. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

11. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  3. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
  4. die Vertretung einzelner Mitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist,
  5. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung für das Geschäftsjahr.

4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu bevollmächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist das beauftragte Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.

5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die Hauptversammlung bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung den Vorstand ergänzen. Hiervon ausgenommen ist das Amt des Vorsitzenden

7. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit der mehrfachen Mehrheit abberufen werden.

12. Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, zwei oder vier Beisitzern und der Leiterin der Frauengruppe.

2. Der Vorstand kann jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem erweiterten Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.

3. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung verlangt.

4. In wichtigen Fällen, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, kann der erweiterte Vorstand entscheiden, wenn die Erledigung nicht aufgeschoben werden kann.

Hiervon ausgenommen bleibt die Bestellung des 1. Vorsitzenden bei dessen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt. (vgl. 11.6.)

5. Die gem. Ziffer 12.4. getroffenen Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung.

6. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein obliegt dem erweiterten Vorstand.

13. Gartenwarte, Fachberater

Gartenwarte und Fachberater werden vom Vorstand bestellt. Sie erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und im Einvernehmen mit dem Vorstand.

14. Frauengruppe

1. Innerhalb des Vereins kann eine Frauengruppe gegründet werden. Sie soll allen Frauen, die bereit sind, sich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben für die Wahrung fraulicher Belange und die Interessen der Familie einzusetzen, die aktive Mitarbeit ermöglichen.

2. Die Leiterin der Frauengruppe wird von der Gruppe gewählt. Sie ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3. Ehefrauen von Mitgliedern, die nicht selbst Mitglied sind, können in jedes Amt des Vereins gewählt werden, wenn sie der Frauengruppe mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehören. In diesem Fall erklären sie mit der Annahme der Wahl ihren Beitritt als Mitglied.

4. Ihren Mitgliedsbeitrag erbringen sie durch ihre Mitarbeit.

15. Wahlen und Abstimmungen

1. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

2. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

4. Bei Abstimmungen jeglicher Art bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

5. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedarf es einer Anwesenheit von dreißig Prozent (30%) der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der erschienenen Mitglieder.

16. Protokollführung

1. Über jede Hauptversammlung und sämtliche Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Frauengruppe ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Die Abstimmungsergebnisse sind in das Protokoll aufzunehmen.

17. Beiträge

1. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und evtl. außerordentlicher Beiträge wir von der Hauptversammlung festgesetzt.

2. Aufnahme- und Verwaltungsgebühren, Wassergelder, Umlagen, Abgeltungen für Vereinsarbeit etc. werden vom Vorstand festgelegt.

3. Verbindlichkeiten sind bis zum 1.4. eines jeden Jahres fällig. Bei Zahlungsverzug wird ein Zuschlag von 10 % erhoben.

18. Rechnungswesen

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlages die zur ordnungsgemäßen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen

3. Mitglieder, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diese auf Antrag zu erstatten.

4. Der Kassierer ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss in einem Vermögensbericht und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen.

5. Der Kassierer kann verlangen, dass für eine Auszahlung Kassenanweisung durch den Vorstand erteilt wird, wenn nicht ein Vorstandsbeschluss darüber vorliegt.

19. Revisoren

1. Die von der Hauptversammlung bestellten Revisoren haben mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Hauptversammlung die Kasse und alle Buchungsunterlagen zu prüfen. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Akten, Protokolle und sonstige Unterlagen zu nehmen und Auskunft zu verlangen, soweit ihnen das erforderlich erscheint.

2. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und jeder Hauptversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten.

3. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

20. Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung sind von der Hauptversammlung zwei Liquidatoren mit gemeinschaftlicher Vertretungsbefugnis zu bestellen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde e. V. Mannheim der es unmittelbar und ausschließlich für das Kleingartenwesen verwenden muss.

21. Gartenordnung, Unterpachtvertrag

Als Ergänzung zu dieser Satzung haben die Gartenordnung und der Unterpachtvertrag Gültigkeit. Sie sind jedoch kein Bestandteil der Satzung.


22
. Dachorganisationen

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zweck und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, sind der Bezirksgruppe und dem Landesverband vorzulegen.

23. Inkrafttreten der Satzung

Die Mitgliederversammlung von 25.3.2017 hat die Änderung der Satzung in § 10, Absatz 5 und § 15, Absatz 5 (Wahlen und Abstimmung) beschlossen. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte gemäß § 71 BGB am 12.5.2017. Die Satzungsänderung tritt somit in Kraft.